FBB verschickt Wahlbroschüre an alle Wahlberechtigten
06Mai
2024
Die Freien Bürger für Baden-Baden (FBB) haben konkrete Lösungsvorschläge dafür, was sich in der Stadtpolitik ändern oder verbessern muss. Die 40 Kandidatinnen und Kandidaten für den Gemeinderat und all solche für die Ortschaftsräte stehen dafür. Um die Wählerinnen und Wähler zu informieren, flatterte nun die FBB-Info-Broschüre in zahlreiche Haushalte.
Damit alle Wahlberechtigten sich in Ruhe ein Bild machen können, sind die Ziele und die Wege der FBB präzise und knapp in der Wahlbroschüre zusammengefasst. Darin stellen sich auch die 40 Kandidatinnen und Kandidaten vor.
Die Broschüre ging per Post an alle Wahlberechtigten in Baden-Baden. Die Reaktionen sind äußerst positiv. Sie bestärken die Kandidaten darin, dass die Freien Bürger wahrgenommen werden, als engagierte und lösungsorientierte Kümmerer der Bürger.
Einige wenige Fragen kamen dazu auf, wie man an die Adresse gekommen sei. Die Antwort steht in § 50 Bundesmeldegesetz*. Es erlaubt der Meldebehörde – nur zu Wahlzwecken und zeitlich befristet – die Herausgabe und Nutzung der erforderlichen Daten an die Freien Bürger und auch an alle Mitbewerber. Jegliche Regeln des Datenschutzes wurden bei dieser Aktion selbstverständlich respektiert.
Das steht im besagten Paragraph
Nach § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) vgl. www.gesetze-im-internet.de darf die Meldebehörde – das Einwohnermeldeamt – den Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den letzten sechs Monaten vor einer Wahl oder Abstimmung Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten, wie Vor-, Familiennamen, Doktorgrad und die Anschrift von Wahlberechtigten erteilen. Die Parteien dürfen diese Daten nur für die Wahlwerbung nutzen. Die Daten müssen spätestens einen Monat nach der Wahl gelöscht werden.
Bürger haben das Recht, diesen Melderegisterauskünften für die Zwecke der Wahlwerbung vorher zu widersprechen (§ 50 Absatz 5 BMG). Der Widerspruch kann formlos und ohne Begründung beim Einwohnermeldeamt gestellt werden. Der Widerspruch gilt für alle zukünftigen Wahlen, er muss nicht jeweils erneuert werden.
Hinweis: Aufgrund der besseren Lesbarkeit wird im FBB Newsletter und auf der Website nur die männliche Form verwendet. Diese Form versteht sich explizit als geschlechtsneutral.
Foto: FBB Archiv